Das Betriebsverfassungsgesetz räumt Betriebs- bzw. Personalräten zahlreiche Kompetenzen ein. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehört aber sicherlich die allgemeine Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie die Möglichkeit zur Intervention im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Das gilt selbst dann, wenn sich die betroffene Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch in der Probezeit befindet.
Ist der eigene Arbeitsplatz gefährdet, weil ein Unternehmen Personal abbauen oder sich gezielt von einem missliebigen Mitarbeiter trennen will, kann der Betriebsrat oft moderierend eingreifen und das Schlimmste verhindern.
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Wann können Sie einen Betriebsrat gründen?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wahl eines Betriebsrates legt das Betriebsverfassungsgesetz fest. Gibt es in Ihrem Unternehmen noch keinen Betriebsrat, obwohl wenigstens fünf Mitarbeiter beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind, können Sie grundsätzlich einen Betriebsrat gründen.
Wer darf an den Betriebsratswahlen teilnehmen?
Das aktive Wahlrecht, also das Recht zu wählen, steht allen Beschäftigten zu. Dazu zählen Arbeiter und Angestellte, Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiter, Auszubildende über 18 Jahre und auch Leiharbeitnehmer, sofern sie bereits seit mehr als drei Monaten in einem Betrieb eingesetzt werden.
Das passive Wahlrecht, also das Recht zu kandidieren und gewählt zu werden, steht allen Beschäftigten zu, die bereits länger als 6 Monate im Betrieb tätig sind. Leiharbeiter sind nicht wählbar. Der Betriebsinhaber, leitende Angestellte und angehörige des Geschäftsführungsorgans dürfen sich an der Betriebsratswahl nicht beteiligen.
Wie gehen Sie bei der Betriebsratswahl vor?
Zunächst müssen Sie eine Betriebsversammlung einberufen und einen Wahlvorstand wählen. Die Betriebsversammlung kann nach § 17 Abs. 3 BetrVG von drei im Betrieb beschäftigten Personen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einberufen werden. Sobald der Wahlvorstand bestimmt worden ist, kann die eigentliche Betriebsratswahl geplant und organisiert werden. Wenn noch kein Betriebsrat existiert, sollte sich der Wahlvorstand dabei in jedem Fall von einem qualifizierten Anwalt oder einer Gewerkschaft beraten lassen.
Sonderkündigungsschutz
Wer für einen Sitz im Betriebsrat kandidiert, ist ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht möglich. Für erfolgreiche Bewerber gilt dieser besondere Kündigungsschutz für die gesamte Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat. Damit Arbeitnehmer nicht bereits während der Organisation einer Betriebsratswahl „entsorgt“ werden, fallen die Initiatoren der Betriebsratswahl ebenfalls unter diese Regelung. Zu dieser Personengruppe zählen Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht beantragt haben.