Jeder bedient sich: das Finanzamt, die Sozialversicherungen und vielleicht sogar die Kirche. Und das Schlimme ist, je mehr Du verdienst, umso mehr Steuern und Abgaben zahlst Du. Jetzt die gute Nachricht: es gibt einen Weg, wie Du Dir monatlich ein strahlendes Lächeln auf Dein Gesicht zaubern kannst: steuerfreie Zuschläge! So machst Du aus Deinem Brutto ein attraktives Netto.
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Steuerfreie Leistung an Arbeitnehmer
Besonders interessante steuerfreie Zuschläge gibt es in der Gastronomie, Hotellerie und im Tourismus-Bereich mit dem Nachtzuschlag, dem Feiertagszuschlag und dem Zuschlag Sonntagsarbeit – abgekürzt SFN (Sonntag, Feiertag, Nacht).
Steuerfreie Zuschüsse sind ein gutes Anreizsystem, um die Arbeit an diesen speziellen Tagen zu versüßen. Dadurch werden Deine geleisteten Stunden durch den entsprechenden Nachtzuschlag steuerfrei, den Feiertagszuschlag und den Zuschlag Sonntagsarbeit auch entsprechend entlohnt.
Da diese Zeiten in der Gastronomie die umsatzstärksten sind, lohnt sich die Arbeit nicht nur durch die steuerfreien Zuschläge, sondern in der Regel auch durch die Höhe des Trinkgeldes.
Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Mit Deinem Arbeitgeber kannst Du vertraglich vereinbaren, dass er Dir für Deine geleistete SFN-Arbeit neben dem Grundlohn steuerfreie Zuschläge gewährt. Das ist rechtlich möglich, wenn die Arbeitszeiten gesondert aufgezeichnet werden.
Du musst nur darauf achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Prozentsätze nicht überschritten werden. Denn nur dann sind die Zuschläge steuerfrei. Die Basis für Zuschüsse vom Arbeitgeber ist Dein Stundenlohn, der maximal 25 Euro betragen darf.
Liegt er darüber, was selten der Fall ist, dann werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. Steuerfreie Zuschläge im Einzelnen:
Nachtzuschlag steuerfrei
Einen Anspruch auf sozialversicherungsfreie Bezüge hast Du, wenn Du nachts arbeitest. Dabei ist der Nachtzuschlag steuerfrei gestaffelt. Du bekommst einen Zuschlag von 25 %, wenn Du zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens 2 Stunden arbeitest.
Einen Nachtzuschlag steuerfrei von 40 % bekommst Du, wenn Deine Arbeitszeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr liegt und Du bereits vor Mitternacht mit der Arbeit begonnen hast.
Was Du wissen musst ist, dass nicht alle nachts arbeiten dürfen. Es gibt Sonderregelungen für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gar nicht arbeiten dürften.
Allerdings gibt es branchenbezogene Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren. Einschränkungen gibt es auch für werdende und stillende Mütter. Sie dürfen, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, auf eigenen Wunsch nur zwischen 20 Uhr und 22 Uhr arbeiten.
Für diesen Zeitraum haben sie jedoch gemäß Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf steuerfreie Zuschläge.
Zuschlag Sonntagsarbeit
Wenn Du sonntags arbeiten musst, hast Du Anspruch auf einen Zuschlag Sonntagsarbeit von 50 %. Gut zu wissen: Den Zuschlag Sonntagsarbeit gibt es auch in der Nacht von Sonntag auf Montag, wenn Du mit der Nachtarbeit vor Mitternacht beginnst.
Feiertagszuschlag
Steuerfreie Zuschläge in Höhe von 125 % gibt es für gesetzliche Feiertage – hierzu zählt auch Silvester (31.12.) ab 14.00 Uhr.
Wichtig zu wissen: es gelten die gesetzlichen Feiertage am Arbeitsort. In Bayern verdienst Du demnach mehr als in Berlin. Dann unterscheidet der Gesetzgeber noch besondere Feiertage.
Dazu zählen Heilig Abend (24.12.) ab 14.00 Uhr, der 1. Weihnachtsfeiertag (27.12.), der 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.) und der Tag der Arbeit (01.05.).
Für diese besonderen Tage werden steuerfreie Zuschläge von 150 % vergütet. Damit dies keine theoretische Auflistung bleibt, wir Dir ein praktisches Berechnungsbeispiel zusammengestellt.
Berechnungsbeispiel für den Feiertagszuschlag am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag:
Mal angenommen, Du beginnst Deine Schicht am 26. Dezember um 22.00 Uhr und hörst am 27. Dezember um 7.00 Uhr auf. Zuschüsse vom Arbeitgeber bekommst Du für den Feiertag in Höhe von 150 % und zusätzlich bekommt Du 40 % Nachtzuschlag steuerfrei.
Im Übrigen gilt für den Feiertagszuschlag das gleiche wie für den Zuschlag Sonntagsarbeit. Wenn Du in der Nacht von einem Feiertag auf einen normalen Wochentag arbeitest und vor Mitternacht begonnen hast, bekommst Du den Feiertagszuschlag.
Wichtig für Dich zu wissen ist, dass es steuerfreie Zuschläge nur für Feiertagsarbeit oder als Zuschlag Sonntagsarbeit bzw. Nachtzuschlag gibt. Keinen Nachtzuschlag steuerfrei gibt es für Schichtarbeit und Bereitschaftsdienst.
Das hört sich doch schon gut an. So hast Du allein aus monetärer Sicht eine Motivation, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Wenn Du schon ausrechnest, wie Du mit Nachtzuschlag, Feiertagszuschlag und Zuschlag für Sonntagsarbeit Dein Gehalt maximierst, Vorsicht! Gesetzlich ist geregelt, dass Du an 15 Sonntagen im Jahr frei haben musst. Zudem muss Dir für Deine Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein freier Tag gewährt werden.
Arbeiten an Sonn- und Feirtagen
Strenggenommen bekommst Du für Deine Sonntagsarbeit innerhalb von 14 Tagen einen Tag frei. Bei Feiertagsarbeit musst Du Deinen freien Tag innerhalb von 8 Wochen nehmen. Und für die ganz Schlauen unter uns sei gesagt, dass sich steuerfreie Zuschläge nicht addieren, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
Das bedeutet dann nicht automatisch zwei Zuschläge oder freie Tage, sondern nur einen! Anders sieht es beim Nachtzuschlag aus. Dieser kann mit dem Feiertagszuschlag und Zuschlag Sonntagsarbeit kombiniert werden.
Nachtzuschlag und Zuschlag für Sonntagsarbeit sind nicht gesetzlich geregelt, sondern in den Tarifverträgen. Sie können regional unterschiedlich sein, sind jedoch überall in der Gastronomie üblich.
Selbstverständlich kann Dir Dein Arbeitgeber jederzeit zusätzliche Leistungen gewähren. Damit die freiwilligen Zuschläge steuerfrei bleiben, müssen sie sich aber im Rahmen der maximal möglichen Zuschlägen bewegen.
Steuerfreie Arbeitgeberleistung
Als steuerfreie Arbeitgeberleistung können auch Sachbezüge interessant sein. Das bedeutet schlicht, Du bekommst kein Bargeld oder Gehalt ausbezahlt, sondern Sachleistungen. Wie hoch diese Leistungen im Monat sein dürfen, ist gesetzlich geregelt.
Da sind zum einen Sachleistungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis 44,00 € und zum anderen Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass nach dem Lohnsteuerrecht (LStR) bis 60,00 €. Welche davon als steuerfreie Arbeitgeberleistung gelten siehst Du hier:
Sachbezüge
Nach dem Einkommensteuergesetz darf Dir Dein Arbeitgeber monatlich bis zu 44 Euro Fahrtkostenschuss steuerfrei an Sachleistungen zukommen lassen. Am beliebtesten sind Tankgutscheine, Bus- oder Bahnkarten, Kinderbetreuungskosten oder der Beitrag fürs Fitnessstudio.
Aufmerksamkeiten
Nach dem Lohnsteuerrecht sind monatliche Aufmerksamkeiten bis 60,00 € möglich. Auch hier sind Gutscheine sehr beliebt. Wichtig: sie müssen zu persönlichen Anlässen ausgestellt werden, wie Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt eines Kindes.
Waren oder Dienstleistungen
Doch nicht nur Gutscheine sind bis zum gesetzlich vorgegebenen Grenzwert steuerfrei. Auch tatsächliche Waren oder Dienstleistungen, die Dein Arbeitgeber anbietet fallen darunter. Arbeitest Du etwa in einem Hotel oder einer Clubanlage, so könntest Du Spirituosen oder Massagen steuerfrei nutzen, wenn der monatliche Grenzwert nicht überschritten wird.
Kostenlose Mahlzeiten gelten als steuerfreie Zuschläge
Auch für Mahlzeiten sind die Zuschläge steuerfrei, wenn sie die amtlichen Sachbezugswerte von 1,73 € für ein Frühstück und 3,23 € für ein Mittag- oder Abendessen nicht übersteigen. Dabei ist unerheblich, ob die Mahlzeit im eigenen Restaurant als Kantinenleistung oder außerhalb des Betriebs angeboten wird. Der Arbeitgeber erteilt dir somit einen „Essenszuschuss“.
Arbeitskleidung
Dein Arbeitgeber darf Dir auch spezielle Arbeitskleidung wie Kochjacken oder Serviceschürzen als steuerfreie Arbeitgeberleistung zur Verfügung stellen. Das gilt auch für die Reinigungskosten der Arbeitskleidung, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen werden. Wäschegeld hingegen zählt nicht dazu.
Telekommunikationsgeräte
Wenn Du beruflich ständig erreichbar sein musst, können auch Smartphones oder Tablets eine steuerfreie Arbeitgeberleistung sein. Wichtig ist, dass der Vertrag über Deinen Arbeitgeber läuft und er Dir das Endgerät mit Karte kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung stellt.
Es ist natürlich auch möglich, dass Du privat einen Vertrag abschließt und Dein Arbeitgeber Dir die Kosten für die dienstliche Nutzung auf Basis des Einzelverbindungsnachweises steuerfrei erstattet. Ohne Nachweis darf der Arbeitgeber maximal 20,00 € monatlich steuerfrei bezuschussen.
Trinkgeld
Trinkgelder sind als Zuschläge steuerfrei, wenn Dir der Gast das Trinkgeld als Ausdruck seiner Wertschätzung freiwillig gibt. In diesem Fall ist das Trinkgeld nicht Bestandteil der Arbeitsleistung.
Anders sieht es aus, wenn Du einen niedrigen Lohn erhältst und das Trinkgeld als Lohn-Bestandteil dazugerechnet wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn auf der Speisekarte die Servicezuschläge ausgewiesen sind. Auch der sogenannte Tronc (Trinkgeldkasse) im Casino zählt dazu. Immer dann, wenn das Trinkgeld Pflicht und keine freiwillige Leistung ist, musst Du es versteuern.
Mankogeld
Beim Mankogeld handelt es sich um den Ausgleich von Kassenverlusten, wenn Du als Kellner mit Kassierberechtigung Fehlgeld hast. Das Mankogeld gilt als steuerfreie Arbeitgeberleistung, wenn es den Betrag von 16,00 € im Monat nicht übersteigt.
Zahlst Du den Fehlbetrag aus Deiner Tasche und Dein Arbeitgeber vergütet Dir diesen, dann ist es ein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Da musst Du also aufpassen.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass Sachbezüge dann als Zuschläge steuerfrei sind, wenn sie zusätzlich zum Gehalt geleistet werden. Eine Gehaltsumwandlung, wie beispielsweise beim Trinkgeld, ist nicht möglich. Dann wird der Betrag steuerpflichtig.
Hochgerechnet auf das Gesamtjahr darfst Du eine steuerfreie Arbeitgeberleistung in Höhe von 1.080 € in Anspruch nehmen. Zu diesem Betrag summieren sich die monatlichen steuerfreien Zuschläge und das kann sich doch sehen lassen.
Fazit
Durch steuerfreie Zuschläge hast Du die Möglichkeit, Dein Nettogehalt aufzubessern. Dafür stehen Dir verschiedene Hebel zur Verfügung. Das kann eine steuerfreie Arbeitgeberleistung mit Sachbezügen sein. Oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Speziell in der Gastronomie ist das attraktiv, da die Arbeit an diesen Tagen eher die Regel als die Ausnahme ist. Und Du kannst hier auch steuerfreie Zuschläge kombinieren, wie Nachtarbeit an Feiertagen.
Du siehst also, dass es Dir mit dem jetzigen Wissen leicht fällt, Dir einen attraktiven Nettolohn zu erarbeiten. So macht dann auch die Arbeit an besonderen Feiertagen Spaß. Du hast ja dann später die Gelegenheit, an Deinen freien Tagen die steuerfreien Zuschläge zu verjubeln!
Video: Steuern mit Kopf
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