Der Solidaritätszuschlag soll für einen Großteil der Bundesbürger abgeschafft werden. Das bedeutet für den Staat etwa 10 Mrd. Euro weniger Einnahmen. Allerdings gibt es keinen Grund zum Wehklagen.
Der „Soli“ war von vornherein als eine befristete und zweckgebundene Zusatzabgabe zur Einkommensteuer gedacht. Er sollte die Mehrbelastungen durch die Deutsche Einheit finanzieren. Rund 30 Jahre nach Einführung wird er Geschichte sein.
Allzu traurig dürfte es den Finanzminister nicht stimmen, denn an Steuereinnahmen mangelt es dem Staat nicht. Fast 40 Steuerarten gibt es in der Bundesrepublik auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Darunter fallen auch weniger bekannte Steuern, wie beispielsweise die Schaumweinsteuer (Sektsteuer).
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Was ist die Schaumweinsteuer?
Die Deutschen sind spitze im Alkoholkonsum. Daran verdient auch der Staat. Insgesamt fünf Steuern erhebt er auf Alkohol. Eine davon ist die Schaumweinsteuer (Sektsteuer). Kaum einem Bundesbürger ist bewusst, dass mit jedem Korkenknall ein Obolus an den Staat fließt.
Bei versteckten Steuern – und dazu zählt jede Verbrauchssteuer – zahlt der Konsument einen Endbetrag und erkennt die enthaltene Steuer nicht. Basis der Schaumweinsteuer ist das SchaumwZwStG (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz).
Es regelt die Zuordnung von Schaumwein zu Zolltarifen unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählt, dass Schaumweine in Flaschen bei 20 °C einen Überdruck von 3 bar erzeugen. Der Gärprozess kann durch Zusatz von Alkohol oder Pflanzen entstehen.
Von der Besteuerung betroffen sind Weine aus frischen Weintrauben (Zolltarif 2204), Wermutwein (Zolltarif 2205) und weitere gegorene Getränke (Zolltarif 2206). Voraussetzung ist immer ein Alkoholgehalt von mindestens 1,2 und höchstens 15 Volumenprozent.
Dabei zahlt der deutsche Hersteller (Kellerei) die Steuer, sobald der Sekt sein Lager verlässt. Zuständig für die Erhebung der Sektsteuer ist die Zollverwaltung. Für ausländische Hersteller gelten separate Regelungen. Nun wird niemand den Sektgenuss von der Steuer abhängig machen.
Dennoch sei es der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es schaumweinsteuerfreie Alternativen gibt. Dazu zählen Perlweine und Seccos, die einen Kohlensäuregehalt von unter 3 bar ausweisen.
Wie hoch ist die Sektsteuer?
Die Höhe der Schaumweinsteuer ist abhängig vom Alkoholgehalt und wird in Hektolitern (1 hl = 1.000 l) berechnet. Bei einem Alkoholgehalt von unter 6 Volumenprozent beträgt die Sektsteuer 51 € je hl.
Das bedeutet für eine Flasche von 0,75 l einen Anteil von 0,38 €. Liegt der Alkoholgehalt über 6 Volumenprozent, wie bei den meisten Schaumweinen, liegt die Höhe der Schaumweinsteuer bei 136 € je hl. Umgerechnet auf eine Sektflasche von 0,75 l, werden 1,02 € an Steuern fällig.
Für den Fiskus ist das ein einträgliches Geschäft. Im Jahr 2018 flossen 378 Mio. Euro an Schaumweinsteuer in die Staatskasse. Tendenziell gehen die Einnahmen allerdings zurück. Den Spitzenwert von 2011 mit 454 Mio. Euro Steuereinnahmen hat der Bund seither nicht mehr erreicht.
Wie wird die Sektsteuer verbucht?
Vor der Verbuchung der Schaumweinsteuer kommt das Anmelden der Schaumweinsteuer beim Finanzamt. Dazu stellt sich die Frage, wer denn Steuerschuldner ist. Grundsätzlich sind es der Inhaber des Steuerlagers oder der Empfänger.
Kommt der Sekt aus einem EU-Mitgliedsstaat, darf er unversteuert an den Empfänger versandt werden. Versteuert wird in diesem Fall nach Reverse Charge 13b. Die Steuer entsteht wiederum mit der Entnahme aus dem Lager.
Zum Anmelden der Schaumweinsteuer ist dann das Formular 2404 „Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall“ zu verwenden. Kommt der Schaumwein bereits versteuert über die Landesgrenze, ist der Käufer Steuerschuldner und die Steuer wird mit dem Empfang fällig.
Die Schaumweinsteuer meldet der gewerbliche Steuerschuldner monatlich an. Dazu verwendet er das vorgeschriebene Formular 2401.
Die Steuer auf Schaumwein ist in Deutschland eine Verbrauchsteuer. Zum Verbuchen ist erstens die Kategorie entscheidend (Verbrauchsteuer) und dann der Zeitraum (Vorjahre, laufendes Jahr, kommende Jahre).
Zudem ist zu klären, ob es bereits eine Rückstellung (zum Jahresende, wenn feststeht, dass höhere Steuern zu zahlen sind als bisher angemeldet) gibt. Die Steuer auf Schaumwein ist als Aufwand gewinnmindernd anzusetzen.
Die Schaumweinsteuer verbuchen Steuerberater oder Buchhalter in der Regel im Standardkontenrahmen (SKR) 04 in der Klasse 7 (weitere Erträge und Aufwendungen).
Wie ist die Schaumweinsteuer entstanden?
Die Schaumweinsteuer existiert bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Initiator war damals Kaiser Wilhelm II. Per Gesetz wurde sie als zweckgebundene Luxussteuer am 9. Mai 1902 eingeführt.
Sie betraf den Konsum von im deutschen Kaiserreich hergestellten Schaumwein. Damals war es eine Banderolensteuer analog der heutigen Tabaksteuer. Sie sollte helfen, den Kaiser-Wilhelm-Kanal (heutiger Nord-Ostsee-Kanal) und die kaiserliche Kriegsflotte zu finanzieren.
Die reichsweit geltende Schaumweinsteuer löste die Weinsteuer auf Länderebene ab. Bereits 1933 wurde sie infolge der Wirtschaftskrise wieder abgesetzt, um den Konsum anzukurbeln.
Diese Massnahme trug Früchte und so stieg der Sektverbrauch von gut 5 Mio. l auf über 26 Mio. l. Das Ganze funktionierte solange, bis auch das Dritte Reich Geld zur Kriegsfinanzierung benötigte. So wurde die Schaumweinsteuer durch die Kriegswirtschaftsverordnung am 4. September 1939 wieder als Kriegsabgabe aktiviert.
Bis 1952 hatte das Gesetz Bestand und wurde dann am 1. November 1952 durch das Schaumweinsteuergesetz abgelöst. Im Prinzip ging es weiterhin zweckgebunden um die Beseitigung der Kriegsschäden und den Wiederaufbau des Landes.
Zunächst betrug die Sektsteuer 3 Deutsche Mark (ehemals 3 Reichsmark), was zu einem Sturm der Entrüstung bei Kellereien führte. Daraufhin wurde die Steuer auf 1 Deutsche Mark pro Flasche gesenkt. Die Steuerquelle sprudelte, die Einnahmen stiegen von 17 Mio. DM (1953) auf 135 Mio. DM (1965).
Im Jahr 1965 folgte eine Steuererhöhung auf 1,50 DM je Flasche. Die EU sorgte schließlich 1993 dafür, dass im Zuge der EU-weiten Verbrauchsteuerharmonisierung nur noch auf Tabak, Alkoholika, Mineralöl erhoben werden. So entstand im Jahr 2010 die heute gültige Schaumweinsteuer als Verbrauchsteuer.
Allerdings steht die Sektsteuer seit jeher in der Kritik als willkürliche Steuer. Alle Bemühungen, sie abzuschaffen haben bisher nicht gefruchtet. Das galt wiederum auch jahrelang für den Solidaritätszuschlag.
Nicht alle zweckgebundenen Steuern oder Abgaben verschwinden nach Zweckerfüllung. Vielleicht klappt es ja doch auch bei der Steuer auf Schaumwein irgendwann einmal.
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